Satzung
Verein für Selbstbestimmtes Leben und Wohnen (SeLeWo)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Selbstbestimmtes Leben und Wohnen (SeLeWo)“.
Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kleve eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Neukirchen-Vluyn.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist, die Entwicklung von Menschen mit Behinderungen und deren Einrichtung zu fördern, sie zu unterstützen und ihre Interessen und Rechte zu vertreten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Förderung der Wohnraumbeschaffung und deren Erhaltung in Form einer Wohngemeinschaft
- Förderung der der Gemeinschaft dienenden Einrichtungsgegenstände, wie Mobiliar und Inventar, und Ausrüstungen, wie Fahrzeug(e) zur Personenbeförderung
- Förderung und Sicherstellung einer ganzheitlichen Betreuung im Rahmen einer 24-Stundenbetreuung
- Beschaffung von Mitteln wie Beiträge und Spenden
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Dem Verein kann man als aktives Mitglied oder als förderndes Mitglied beitreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell, nehmen aber nicht aktiv an der Erfüllung der Vereinszwecke teil und sind nicht stimmberechtigt. Den Fördermitgliedern ist einmal jährlich nach der Mitgliederversammlung ein schriftlicher Jahresbericht zuzusenden.
Die Aufnahme erfolgt mit einem schriftlichen Antrag. Der Vorstand prüft, ob in der Person liegende Gründe vorliegen, die einer Aufnahme entgegenstehen. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt und dem Mitglied ist die Satzung auszuhändigen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod des Mitgliedesb) Austritt aus dem Verein
c) Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, z. B. die Nichterfüllung der Beitragspflicht oder die Schädigung des Ansehens des Vereins und dessen Belange. Das betroffene Mitglied ist vor Ausschluss vom Vorstand anzuhören.
Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Der Austritt ist schriftlich zu erklären, als Austrittsdatum gilt die Übergabe dieser Erklärung beim Vorstand. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr bleibt vom Austritt oder Ausschluss unberührt. Ansprüche an das Vereinsvermögen kann das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied nicht erheben.
§ 8 Beiträge und Spenden
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Jahres fällig, bei Neuaufnahmen innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag bei begründeten Notlagen den Beitrag stunden, ermäßigen oder in besonderen Ausnahmefällen für 1 Jahr ganz erlassen.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auch Nichtmitglieder können sich durch Spenden an der Erfüllung der Vereinszwecke beteiligen. Gewinne sollten nicht erzielt werden. Etwa erzielte Überschüsse sind ausschließlich zur Durchführung der satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
b) Entlastung des Vorstands
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
d) Entgegennahme des Kassenberichts
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
b) die Mitgliederversammlung
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Wahl und Abwahl des Vorstandsb) Entlastung des Vorstands
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
d) Entgegennahme des Kassenberichts
e) Wahl der Kassenprüfer/innen
f) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
j) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr als ordentliche Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder per E-Mail einberufen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als Videokonferenz stattfinden.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder mit dem der Absendung der E-Mail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzendenc) dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem/der Kassierer/in
d) dem/der Kassierer/in
Der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. stellvertretende Vorsitzende, der/die 2. stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand trifft sich einmal im Monat zur Vorstandssitzung. Der/die 1. Vorsitzende oder ein Stellvertreter lädt ein per Brief oder E-Mail mit einer Frist von fünf Kalendertagen.
Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch als Videokonferenz stattfinden.
Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Jedes Vorstandsmitglied hat bei Abstimmung innerhalb des Vorstands eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der/die 1. Vorsitzende eine zweite Stimme.
Sollte eine Stimmengleichheit bei Abwesenheit des/der 1. Vorsitzenden vorliegen, wird die Beschlussfassung auf die nächste Sitzung vertagt.
Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung. Bei der Einladung ist die zu ändernde Vorschrift der Satzung in alter und neuer Fassung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der die Satzung ändert, bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, die das Registergericht oder die Finanzverwaltung für erforderlich halten, können vom Vorstand beschlossen werden. Hierüber sind die Mitglieder zu informieren.
§14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist wirksam, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Cassiopeia Stiftung, Gelißstraße 17 in 46485 Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde am 06. April 2022 durch Mitgliederbeschluss geändert und am 11. Juli 2022 in das Vereinsregister eingetragen.
Die Gründungssatzung wurde am 07. November 2018 errichtet.
Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kleve erfolgte am 11.12.2018 unter dem Registerblatt VR1963.
Beim Finanzamt Kamp-Lintfort ist der Verein SeLeWo e.V. als gemeinnützige Körperschaft unter der Steuernummer 119/5720/5571 anerkannt.